Allgemeine Bedingungen für Warenlieferungen der Desoutter GmbH (Stand 01.01.2017)

 

  • 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen der Desoutter GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“ genannt) sind ausschließlich nachstehende Allgemeine Bedingungen maßgebend. Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Vertragspartners des Auftraggebers (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen des Auftragnehmers an den Auftraggeber, selbst wenn sich der Auftragnehmer in Zukunft nicht nochmals ausdrücklich auf diese beruft und diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(3)Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

(4)Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 €.

  • 2 Angebot/Umfang der Lieferung

(1)Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN‐ Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektrischer Form – überlässt, an denen sich der Auftragnehmer Eigentums‐ und Urheberrechte vorbehält. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2)Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bestellungen, Aufträge oder sonstige Vertragsangebote des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebotes wird vom Auftragnehmer schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt.

(3)Ergänzungen und Abänderungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und E‐Mail.

  • 3 Preise und Zahlung

(1)Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, geltend die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise des Auftragnehmers und zwar ab Lieferwerk oder Lager. Die Listenpreise schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Ist eine fracht‐/verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld einschließlich der Standardverpackung des Auftragnehmers. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht/seemäßige Verpackung u.ä.) gehen zu dessen Lasten.

(2)Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(3)Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist Skonto vereinbart, so ist ein Skontoabzug nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber allen anderen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer zuvor vollständig nachgekommen ist.

(4)Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise für die Teile einer Gesamtlieferung, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss zur Auslieferung vorgesehen sind, angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin Preisänderungen für vom Auftragnehmer zu beschaffendes Vormaterial um mehr als 5 % eintreten und sich diese Preisänderungen auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Dies wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Auftragnehmers vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als Auftragnehmer noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind.

(5)die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6)Sofern der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte bestehende Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen.

  • 4 Lieferzeit

(1)Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer im Falle des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

(2)Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Andernfalls ist die Lieferfrist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3)Die Lieferfrist beginnt frühestens nach Eingang aller dem Auftragnehmer für die Ausführungen des Auftrags vom Auftraggeber zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Auftraggeber beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an den Auftragnehmer zu liefern.

(4)Der Auftragnehmer kann – unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer‐ und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer‐ und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

(5)Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers eintreten, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie‐ oder Rohstoffen usw., auch wenn diese bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derartige Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer‐ und Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferungs‐ oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(6)Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich – soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist – nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

(7)Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 8, § 8 beschränkt.

(8)Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des   Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

  • 5 Gefahrenübergang und Annahme

(1)Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Hierbei handelt es sich auch um den Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO.

(2)Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergang der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Auftraggeber, den Spediteur, Frachtführer auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch‐, Transport, Feuer‐ und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3)Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(4)Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Auftragnehmers aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des dem Auftragnehmer hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu liefernden Ware pro abgelaufener Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5)Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Frist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1)Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die dem Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Auftragnehmers dient.

(2)Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Auftraggeber pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und dem Auftragnehmer dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

(3)Der Auftraggeber darf die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Auftraggeber den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

(4)Im Falle der Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter in die gelieferte Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(5)Die Be‐ und Verarbeitung der vom Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Auftraggeber stets für den Auftragnehmer, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, die dem Auftragnehmer nicht gehören, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an  der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die vom Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der vom Auftragnehmer gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hautsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be‐  oder Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt. Der Auftraggeber ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbos mit seinem Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils des Auftragnehmers an der verkauften Ware zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Wenn der Auftraggeber die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretungen hiermit jeweils an.  

(6)Der Auftraggeber tritt an den Auftragnehmer zur Sicherung der Erfüllung aller in § 6 Abs. 1 genannten Ansprüche des Auftragnehmers schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der vom Auftragnehmer gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.  

(7)Solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, ist er zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Übersteigt der realisierbare Wert der an den Auftragnehmer eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigegeben.

(8)Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer – nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer dem Auftragnehmer zustehender (Schadensersatz‐) Ansprüche – berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum des Auftragnehmers zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, die weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Gegenstände zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Rückgabe zu verlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.  

(9) Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen 10 % des Verwertungserlöses, sofern der Auftragnehmer nicht höhere Kosten oder der Auftraggeber geringere Kosten nachweist.  

  • 7Gewährleistung

(1)Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich angezeigt hat. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die beanstandete Ware frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.  

(2)Bei Sachmängeln an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Das Recht des Auftragnehmers, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Aufraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.  

 (3)Die in § 7 Abs. 1 und 2 aufgeführten Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Auftraggebers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.  

(4)Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.  

(5)Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.  

  • 8 Haftung

(1)Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a)von dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder   b)auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.   Abweichend von § 8 Abs. 1 a) haftet der Auftragnehmer für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Auftragnehmer gelieferten Ware darstellt.  

(2)Haftet der Auftragnehmer gemäß § 8 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 geltend in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von den Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers gehören. Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden des Auftraggebers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.  

(3)Die vorstehenden in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Fehlt der vom Aufragnehmer gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet der Auftragnehmer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.  

(4)Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs. 1 bis 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

(5)Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.  

  • 9 Verjährung

(1)Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach‐ und Rechtsmängeln an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder wegen vom Auftragnehmer pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.  

(2)Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritte (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). In den in diesem § 9 Abs. 2 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.  

  • 10 Warenrücksendungen

(1)Der Auftraggeber ist berechtigt, mangelfreie Waren in deren Originalverpackung auf seine Kosten an den Auftragnehmer zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer dem zustimmt. Ein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf Rückgabe mangelfreier Waren besteht nicht. Der Auftragnehmer braucht nicht zu begründen, warum er die Zustimmung zur Rücknahme der Ware verweigert.  

(2)Der Auftragnehmer kann die Zustimmung zur Rücknahme mangelfreier Waren davon abhängig machen, dass er die Ware auf Kosten des Auftraggebers überprüft. Die Zustimmung zur Rücknahme der Ware kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn diese Verschleißteile wie Gummi, Öle oder Fette enthält, welche sich nachteilig auf eine Wiederverwendbarkeit der Ware auswirken. Stimmt der Auftragnehmer nach der Prüfung der Waren der Warenrücknahme nicht zu, sendet er die Waren auf Kosten des Auftraggebers an den Auftraggeber zurück.  

(3)Der Auftragnehmer kann die Zustimmung zur Rücknahme mangelfreier Waren auch davon abhängig machen, dass der Auftraggeber als Aufwandsentschädigung für die Rücknahme an den Auftragnehmer bis zu 50 % des Kaufpreises der Ware bezahlt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer behält sich im Falle der Rücknahme vor, einen darüber hinausgehenden, von ihm nachzuweisenden Schaden geltend zu machen.  

  • 11 Schlussbestimmungen

(1)Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.  

(2)Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CISG – UN‐Kaufrecht) finden keine Anwendung.  

(3)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, Klage gegen den Auftraggeber auch vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht zu erheben.  

(4)Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(5)Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit gekannt hätten.