Allgemeine Einkaufsbedingungen Desoutter GmbH

  1. Bestellgrundlage

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, die die Desoutter GmbH (in der Folge Auftraggeber bzw. AG genannt) mit seinen Lieferanten (in der Folge Auftragnehmer, bzw. AN genannt) schließt, auf die die Vorschriften über den Kauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung finden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge. Sie gelten auch neben im Einzelfall zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen.

1.2 Abweichende oder entgegenstehende AGBs / Lieferbedingungen werden ohne schriftliche Zustimmung nicht Vertragsinhalt.

1.3 Nur schriftliche Aufträge sind verbindlich (Schriftformklausel). Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die Änderung der Schriftform bedarf ihrerseits der Schriftform

1.4 Angebote an AG müssen grundsätzlich kostenlos und verbindlich mit einer Bindefrist von mindestens 120 Tagen erstellt werden.

1.5 AN garantiert, dass sämtliche Lieferungen oder Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der AN hierzu die schriftliche Zustimmung von AG einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des AN wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat AN Bedenken gegen die von AG gewünschte Art der Ausführung, so hat der AN AG diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Preise

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeder Art aus. Es ist der jeweils gültige Umsatzsteuersatz zu berechnen (z. Zt. in Deutschland 19%).

2.2 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und/oder Verpackungskosten zu Lasten von AN. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager von AN ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit AG keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu lasten des AN. Bei Preisstellung frei Empfänger kann AG ebenfalls die Beförderungsart bestimmen.

  1. Pflichtverletzung

3.1 Es gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzung, sofern nachfolgend nichts anderes oder ergänzendes geregelt ist.

3.2 Verspätungen der Leistung. Die vereinbarten Liefertermine sind genau einzuhalten. Die schuldhafte Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine verpflichtet ohne weitere Mahnung zum Schadenersatz neben der Leistung gem. § 286 Abs.1iVm Abs.2 Nr.1 und 2 BGB, §§ 280 ff (§ 280 Absatz 2 in Verbindung mit § 286 bei Schadenersatz wegen Verzögerung). Weitere Ansprüche wegen Pflichtverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom AN zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so ist AG nach ergebnislosem Ablauf einer von AG gesetzten Nachfrist berechtigt, nach Wahl von AG Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. für AG kostenneutral von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. AN hat AG unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich zu informieren, wenn es zu einer Verspätung der Leistung kommt oder kommen kann. Ist die Verspätung der Leistung darauf zurückzuführen, dass notwenige Informationen von AG nicht oder zu spät geliefert wurden, kann AN sich nur darauf berufen, wenn er die Unterlagen bei AG schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

  1. Mangelhafte Leistung

4.1 AG untersucht die Ware am Bestimmungsort im Rahmen des Geschäftsganges. Die Eingangskontrolle beschränkt sich auf offenkundige Mängel. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Ware nimmt AG nur auf Rechnung und Gefahr des AN ab und lagert sie in seinem Namen ein. Die Einlagerung gilt nicht als Genehmigung der Lieferung.

4.2 Bei mangelhafter Leistung haftet AN auch für Schäden, die AG im ordentlichen Geschäftsgang vor der Verarbeitungen der Waren durch nicht erkannte Mängel der gelieferten Ware entstehen. AN stellt AG in diesem Fall von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.

  1. Werkzeuge, Produkte, Muster Zeichnungen usw.

5.1 Von AG überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von AG weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden. Sie sind unentgeltlich zu verwahren, gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern, zu warten und gegen Schaden und Verlust zu versichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann AG ihre Herausgabe verlangen, wenn AN die genannten Pflichten verletzt.

  1. Gewährleistungsfristen

6.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist wird, wenn der AN einen Mangel arglistig verschwiegen hat, auf 10 Jahre verlängert (§202 BGB).

  1. Transport und Verpackung

7.1 Der Transport erfolgt ausnahmslos auf Gefahr von AN, der Gefahrenübergang findet mit Übergabe an AG statt.

7.2 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

7.3 Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz kommen. Die Rücknahmeverpflichtung von AN für Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Geheimhaltungsklausel

8.1 AN hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit AG erst nach der von AG erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

8.2 AN verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Allgemeine Einkaufsbedingungen Desoutter GmbH Desoutter GmbH Einkaufsbedingungen Desoutter_20110819.doc Stand 20110819 Seite 2 von 2

  1. Änderungsklausel und Korrekturaufwand bei fehlerhaften Unterlagen

9.1 AG kann Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für AN zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr - oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

  1. Rechnungen

10.1 Rechnungen sind an AG mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung / Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Auf Verlangen sind AG Abliefernachweise bis zu 6 Monate nach Lieferung innerhalb von 48 Stunden vorzulegen.

10.2 Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei AG eingegangen. Als ordnungsgemäß gilt eine Rechnung, wenn sie für AG fehlerfrei gemäß HGB und prüfbar ist, d.h. sie muss mindestens die Bestellnummer, sowie die Artikelnummer sowie eine Artikelbezeichnung von AG sowie, falls auf der Bestellung von AG angegeben, die Projektnummer sowie eine genaue Leistungsbeschreibung enthalten.

  1. Zahlungen

11.1 Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt nach Lieferung und Leistung sowie Lieferung der vereinbarten Bescheinigungen und Dokumente und nach Eingang einer ordnungsgemäßen, richtigen und prüffähigen Rechnung.

11.2 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen, Werkszeugnisse o.ä. vereinbart sind, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und Leistung und sind zusammen mit der Rechnung an AG zu übersenden.

11.3 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto gerechnet nach Lieferung und Leistung und Vorlage einer ordnungsgemäßen, fehlerfreien und prüffähigen Rechnung.

11.4 Bei fehlerhafter Lieferung und Leistung ist AG berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

11.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.

  1. Pönale

12.2 AG ist berechtigt, im Falle des Verzuges 1 % pro Kalenderwoche bezogen auf den Betrag der verspätet gelieferten Ware als Pönale zu verlangen. Die Gesamthöhe der Pönale ist beschränkt auf max. 5 % vom jeweiligen Gesamtauftragswert der verspäteten Ware.

12.3 Auch wenn AG verspätete Lieferungen von AN annimmt, so kann AG die Pönale trotzdem verlangen.

12.4 Der Abzug der Verzugsstrafe entbindet AN weder von seiner Liefer- und /oder Leistungsverpflichtung, noch schließt dieser über die Pönaleforderung hinausgehende Schadenersatzansprüche aus.

12.5 Die Pönale wird nach Rechnungsstellung dem Lieferanten direkt berechnet.

  1. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte

13.1 Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte, ganz gleich in welcher Form, welchen Inhalts, Wirkung und Reichweite, erkennt AG grundsätzlich nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich.

  1. Technische Eigenschaften

14.1 Alle Anforderungsdokumente, welche von AG an AN im Bestellprozess übergeben werden, wie Lasten- und Pflichtenheft, Spezifikation, Datenblatt, Technisches Merkblatt etc. gelten als vertraglich garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung und Leistung.

  1. Technische Dokumentation

15.1 Sofern nicht anders vereinbart und für das bestellte Produkt oder die bestellte Leistung anwendbar, erhält AG kostenlos mit der Lieferung:

- verbindliche Maßzeichnungen und vollständige technische Daten,

- Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen,

- Ersatzteillisten und -zeichnungen,

- Prüfprotokolle und Werksbescheinigungen, Dokumentationen,

- CE-Dokumentation gem. EU-Maschinenrichtlinie

  1. Schutzrechte

16.1 AN garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefer-/Leistungsgegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

16.2 AN stellt AG und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die AG in diesem Zusammenhang entstehen.

  1. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

17.1 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (63450 Hanau) Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt AN auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.

17.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen die von AG gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten der Geschäftssitz von AG.

  1. Datenspeicherung

18.1 AN nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund des geschlossenen Vertragsverhältnisses AG zum Zwecke der automatischen Verarbeitung Daten von AN (Angebot, Auftragsbestätigung etc.) speichert. Mithin darf der Besteller von einer gesonderten Benachrichtigung nach BDSG §26 (1) absehen.

  1. Salvatorische Klausel

19.1 Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die nach Gesetz und Rechtsprechung nächstliegende zulässige Klausel, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn in nächstliegender maximal zulässiger Weise regelt.

 

Stand 20110819